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GmbH-Gesetz

§ 13 Juristische Person

(1) Die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung als sol­che hat selb­stän­dig ihre Rech­te und Pflich­ten; sie kann Eigen­tum und ande­re ding­li­che Rech­te an Grund­stü­cken erwer­ben, vor Gericht kla­gen und ver­klagt werden.

(2) Für die Ver­bind­lich­kei­ten der Gesell­schaft haf­tet den Gläu­bi­gern der­sel­ben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesell­schaft gilt als Han­dels­ge­sell­schaft im Sin­ne des Handelsgesetzbuchs.

Die GmbH ist rechts­fä­hig, das heißt sie kann alle Rech­te wahr­neh­men, die auch natür­li­chen Per­so­nen zuste­hen, ins­be­son­de­re das Recht Ver­trä­ge zu schlie­ßen, Schutz­rech­te in Anspruch neh­men, Mit­glied­schafts­rech­te wahr­neh­men. Sie kann Pro­zes­se füh­ren und haf­tet für Ver­ge­hen ihrer Geschäfts­füh­rer. Die GmbH ist eigen­stän­di­ges Steu­er­sub­jekt. Die GmbH ist auch gegen­über ihren Gesell­schaf­tern rechts­fä­hig. Die Gesell­schaf­ter haf­ten nicht bzw. nur im Aus­nah­me­fall für die GmbH. Das ist zum Bei­spiel der Fall bei Über­schul­dung oder wenn die Gesell­schaf­ter pri­va­tes und geschäft­li­ches Ver­mö­gen nicht ord­nungs­ge­mäß trennen.

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