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Gesellschafter-Geschäftsführer: private Nutzung des Firmenwagens als verdeckte Gewinnausschüttung

BMF-Schrei­ben: Über­las­sung des Fir­men­wa­gens an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH/UG als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Ach­tung Son­der­fäl­le: Bei fal­scher Aus­füh­rung oder Abwei­chun­gen von den Ver­ein­ba­run­gen zur Nut­zung des Fir­men­wa­gens durch den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­fü­her droht Doppelbeteuerung …

 

 

 

Die private Nutzung des Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als sog. verdeckte Gewinnausschüttung (gemäß BMF-Schreiben vom 3.4.2012, IV C2 – S 2742/10001)

In der Pra­xis soll­te die pri­vat Nut­zung des Fir­men­wa­gens durch den Fremd- und den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH unbe­dingt schrift­lich ver­ein­bart wer­den. In der Regel ist die­se Ver­ein­ba­rung Bestand­teil des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges. Bei der For­mu­lie­rung die­se Ver­ein­ba­rung soll­ten die oben auf­ge­zeig­ten Beson­der­hei­ten berück­sich­tigt wer­den (vgl. Mus­ter­for­mu­lie­rung im Anstel­lungs­ver­trag). Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer legt das Finanz­amt aber auch noch einen ande­ren steu­er­li­chen Maß­stab an. Und zwar in die­sen Fällen: 

Fall 1: Der Geschäfts­füh­rer hat eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung in sei­nem Anstel­lungs­ver­trag über einen Fir­men­wa­gen. Er hält sich aber nicht an die­se Ver­ein­ba­rung (z. B.: Die Pri­vat­nut­zung ist unter­sagt, er fährt aber trotz­dem pri­vat mit dem Fir­men­wa­gen und der Betriebs­prü­fer hat kon­kre­te Anhalts­punk­te dafür).

Fall 2: Die Nut­zung des Fir­men­wa­gens ist nicht wie zwi­schen Drit­ten üblich ver­ein­bart (z. B. über­lässt die GmbH einen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Luxus-Wagen).

Fall 3: Der Geschäfts­füh­rer erbringt sei­ne Leis­tun­gen für die GmbH monat­lich auf der Grund­la­ge eines Hono­rar­ver­tra­ges als „Unter­neh­mer“ (mit USt-Berech­nung) und die GmbH über­lässt ihm einen Fir­men­wa­gen auch zur pri­va­ten Nut­zung. Es gibt kei­ne schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über die pri­va­te Nut­zungs­über­las­sung und kei­ne Anhalts­punk­te dafür, dass die pri­va­te Nut­zung regel­mä­ßig steu­er­lich erfasst wird (Abrech­nung über ein Verrechnungskonto).

In die­sen Fäl­len behan­deln die Finanz­be­hör­den die pri­va­te Nut­zung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Das gilt für den beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer und auch für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, der nur mit einem gerin­gen Anteil an der GmbH betei­ligt ist.

Die Höhe der ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung berech­net sich nach dem gemei­nen Wert der Nut­zungs­über­las­sung zuzüg­lich einem ange­mes­se­nen Gewinn­auf­schlag. In der Pra­xis wen­den die Finanz­be­hör­den zur Ver­ein­fa­chung die 1 %-Metho­de an. Zusätz­lich wird der übli­che Auf­schlag für Fahr­ten zwi­schen der Woh­nung und der Arbeits­stät­te mit 0,03 % des Lis­ten­prei­ses pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter berechnet.

Achtung: Ohne nachvollziehbare Vertragsgrundlage und bei Nicht-Einhalten der vertraglichen Vereinbarung zahlt der Gesellschafter-Geschäftsführer doppelt

Das Finanz­amt ver­langt von Ihnen als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, dass die pri­va­te Nut­zung des Fir­men­wa­gens vor­ab ver­trag­lich klar und ein­deu­tig gere­gelt ist. Wich­tig: Eine betrieb­li­che Ver­an­las­sung für die pri­va­te Nut­zung ist nur dann gege­ben, wenn die Über­las­sungs­ver­ein­ba­rung wie zwi­schen Drit­ten üblich abge­schlos­sen ist. Im Aus­nah­me­fall wird steu­er­lich auch aner­kannt, wenn die Besteue­rung des pri­va­ten Nut­zungs­an­teils von der Buch­hal­tung über Jah­re hin­weg kor­rekt erfasst wird und die Steu­er regel­mä­ßig abge­führt wur­de. Ist das nicht der Fall, droht eine Dop­pel­be­steue­rung. Das droht auch dann, wenn sich die pri­va­te Nut­zung nicht mit der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung deckt. Z. B., wenn der Betriebs­prü­fer fest­stellt, dass der Fir­men­wa­gen pri­vat genutzt wird, obwohl ihm dies laut Ver­ein­ba­rung nicht gestat­tet ist.

Sind nicht alle Vor­aus­set­zun­gen für eine kor­rek­te steu­er­li­che Behand­lung der pri­va­ten  Nut­zungs­über­las­sung ein­ge­hal­ten, rech­net das Finanz­amt für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wie folgt:

  1. Lohn­steu­er: Die pri­va­te Nut­zung wird nach der 1%-Methode ermit­telt. Dafür muss der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer für den ent­spre­chen­den Zeit­raum Lohn­steu­er nachzahlen.
  2. Zusätz­lich wird der Gewinn der GmbH um den glei­chen Wert erhöht. Dafür muss die GmbH zusätz­lich Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er zahlen.
  3. In der glei­chen Höhe berech­net sich für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ein zusätz­li­cher Kapi­tal­ertrag. Dar­auf berech­net das Finanz­amt zusätz­li­che Abgeltungsteuer.

Praxis-TIPP: Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt – legen Sie Einspruch ein

Mit die­se steu­er­li­chen Behand­lung wer­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, Fremd-Geschäfts­füh­rer und Arbeit­neh­mer, denen ein Fir­men­wa­gen zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen wird, ungleich behan­delt. Es bestehen also ernst­haf­te recht­li­che Beden­ken, ob die Grund­sät­ze der Finanz­ver­wal­tung aus dem BMF-Schrei­ben vom 3.4.2012 ver­fas­sungs­ge­mäß sind. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass eine sol­che höchst­rich­ter­li­che Prü­fung durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ange­strebt wird. Betrof­fe­ne Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer soll­ten vor­sorg­lich Ein­spruch gegen einen ent­spre­chen­den Steu­er­be­scheid ein­le­gen und den Bescheid damit offen hal­ten. Damit sichern Sie Ihren Rück­zah­lungs­an­spruch, wenn das BVerfG die Pra­xis der Finanz­be­hör­den für nicht zuläs­sig erklärt.

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